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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Zwischen dem Kunden und der C&P Immobilien GmbH kommt ein Maklervertrag entweder durch Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zustande oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis von der für die erfolgreiche Vermittlungstätigkeit anfallenden Provisionsforderung. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, hat der Maklervertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich stillschweigend um einen weiteren Monat, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Vertragsende gekündigt wird.

§2 Die C&P Immobilien GmbH ist grundsätzlich berechtigt auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden, sofern hierdurch keine Interessenskonflikte entstehen. Wir werden den Vertragsparteien eine solche Doppeltätigkeit anzeigen.

§3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, während der Laufzeit eines mit der C&P Immobilien GmbH geschlossenen Maklervertrages auch andere Makler mit Nachweis- oder Vermittlungstätigkeiten zum betreffenden Objekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns gegenüber für die hierdurch entstehenden Schäden.

§4 Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis), oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

§5 Die C&P Immobilien GmbH führt alle Vermittlungs- und Nachweistätigkeiten basierend auf den von Vertragspartnern und von auskunftsbefugten Stellen erhaltenen Daten und Informationen durch. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen übernimmt die C&P Immobilien GmbH keine Haftung. Weiterhin wird eine Haftung der C&P Immobilien GmbH für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden des Lebens, des Körpers oder Gesundheit des Kunden betreffen.

§6 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

§7 Kommt durch die Vermittlungs-/Nachweistätigkeit der C&P Immobilien GmbH statt des ursprünglich angedachten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

§8 Die von der C&P Immobilien GmbH erstellten Dokumente/Schriftstücke und Fotos richten sich ausschließlich an den Kunden als Empfänger und sind von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der von uns im Rahmen der Vertragsbeziehung erstellten Dokumente/Schriftstücke und Fotos an Dritte ist dem Kunden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet. Kommt es infolge der Weitergabe solcher Dokumente durch den Kunden zu einem Vertragsabschluss eines Dritten mit dem Käufer/Verkäufer, so haftet der Kunde uns gegenüber auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen Provision.

§9 Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptvertrag später einvernehmlich aufgehoben oder durch Rücktritt, Anfechtung oder aus sonstigen Gründen rückgängig gemacht wird, sofern die Aufhebung/Rückgängigmachung des Hauptvertrags nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der C&P Immobilien GmbH verschuldet wurde.

§10 Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

§11 Die C&P Immobilien GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§12 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der C&P Immobilien GmbH, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, so ist ebenfalls der Sitz der C&P Immobilien GmbH nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände, insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.